Meldung vom 20. März 2023

Wahl der Schöffen und Jugendschöffen 2024-2028

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit ehrenamtliche Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Emmendingen und Landgericht Freiburg i.Br. als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeinde hat durch Beschlussfassung des Gemeinderats jeweils eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen/Schöffen und der Jugendschöffinnen/ Jugendschöffen aufzustellen und die Vorschlagslisten dem Amtsgericht Emmendingen bzw. Jugendhilfeausschuss des Landkreises Emmendingen vorzulegen. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Emmendingen in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Meldung vom 07. März 2023

Bürgerbüro donnerstags nur mit Termin

Wenn Sie donnerstags ein Anliegen im Bürgerbüro erledigen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Wir bitten um Beachtung!!
Ihre Gemeindeverwaltung

Meldung vom 03. Februar 2023

Vorsorgemappe des Kreisseniorenrats Emmendingen

Die kostenlos erhältliche Vorsorgemappe des Kreisseniorenrats Emmendingen informiert darüber, wie Bürgerinnen und Bürger Vorsorge für den Fall treffen können, dass durch Krankheit, Unfall oder Alter eigene Entscheidungen nicht mehr möglich sind. Die Vorsorgemappe enthält unter anderem Informationen zur Betreuungs- und Patientenverfügung sowie dem Abfassen eines Testaments. Sie bietet Leserinnen und Lesern zudem einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge- und Nachlassplanung. Im Informationsteil wird gut verständlich erklärt, inwieweit sich die einzelnen Vorsorgearten unterscheiden. Der Formularteil enthält alle notwendigen Formulare, die direkt ausgefüllt werden können. Die Vorsorgemappe kann hier heruntergeladen werden und ist im Rathaus erhältlich.  
Meldung vom 10. Juni 2022

Informationen zur Bodenschutzkalkung im Jahr 2023 in Biederbach

Im kommenden Jahr 2023 sind Bodenschutzkalkungen vorgesehen mit dem Schwerpunkt auf der Gemarkung Biederbach, sowie angrenzenden Flächen. Warum werden Bodenschutzkalkungen durchgeführt? Luftschadstoffe haben die Böden in den letzten Jahrzehn­ten stark belastet. In weiten Bereichen führte dieser Schadstoffeintrag zu einer Versauerung des Bodens und damit zu Nährstoffverlusten. Um geschädigte Waldböden wiederherzustellen, gibt es die sogenannte "regenerationsorientierte Bodenschutzkalkung". Deren Ziel ist es, den Boden soweit zu regenerieren, dass er seine ursprünglichen Funktionen wieder erfüllen kann und eine stabile Grundlage für die "Lebensgemeinschaft Wald" bildet. Außerdem sollen damit weitere Belastungen für die Waldökosysteme, wie zum Beispiel der Klima­wandel, abgepuffert werden. Bei der Bodenschutzkalkung geht es nicht darum, die Erträge zu steigern (das ist ein positiver Nebeneffekt). Es geht vielmehr darum, die Gesundheit und die damit verbundene Stabilität des Ökosystems Wald zu fördern, um dadurch auch die Artenvielfalt zu erhalten.   Warum in Biederbach? Ob eine Kalkung an einem bestimmten Standort überhaupt sinnvoll ist, wurde in langfristig angelegten Bodenuntersuchungen geprüft. In Biederbach und Prechtal fanden zuletzt in den Jahren 1989 /1990 Waldkalkungen auf kleinen Flächen statt. Kalkungswürdig sind den Bodenuntersuchungen zufolge dagegen große Anteile der Waldflächen dieser beiden Gemarkungen. Anliegen des Natur- und Artenschutzes, sowie Wasserschutz und Kultur­denkmale werden berücksichtigt. Das bedeutet, dass Flächen, auf denen die Ausbringung von Kalk zu unerwünschten Effekten führen kann, ausgespart werden.   Was wird ausgebracht? Neben einem fein gemahlenen magnesiumreichen Kalkgestein (Dolomit aus regionalen Steinbrüchen), wird auf bestimmten Standorten auch ein Dolomit –Holzasche –Gemisch eingesetzt. Diese verfügen über hohe Anteile an Kalium und Phosphor. Es werden je Hektar 3 t Dolomit und ggf. 1 t Holzasche ausgebracht.   Wie erfolgt die Ausbringung? Wenn die Erschließung durch befahrbare Wege ausreichend ist und keine Aspekte des Artenschutzes dagegen sprechen, erfolgt die Ausbringung über Gebläse auf einem LKW. In unzureichend erschlossenen Gebieten kann, bei ausreichender Flächengröße, auch der Helikopter eingesetzt werden. Eine Erhebung der Erschließungssituation mit Blick auf die oben genannten Ausbringungsverfahren läuft derzeit.   Was kostet das Ganze? Aufgrund der oben genannten positiven Wirkungen sind Bodenschutzkalkungen als Maßnahme zur Förderung der nachhaltigen Waldwirtschaft in Baden-Württemberg förderfähig. Private Waldbesitzende mit einer Waldfläche bis 30 ha erhalten dabei eine Förderung von 100% der Nettokosten. Bei Waldbesitzenden mit mehr als 30 ha Forstbetriebsfläche werden 90% der Netto­kosten gefördert.   In Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Materials (Kalk oder Kalk-Aschegemisch) und der Art der Ausbringung  (entweder mit Gebläse von einem LKW oder mit dem Hubschrauber), liegt der Eigenanteil für die Waldbesitzenden im Jahr 2022 nach Abzug der Förderung - bei ca. 55 € bis 135 € je Hektar. Kostensteigerungen sind aufgrund der allgemeinen Teuerung, insbesondere der steigenden Energiekosten, zu erwarten.    Was kann ich tun, damit mein Wald gekalkt wird? Für die Einbeziehung eines Flurstückes in die Maßnahme ist ein Antrag zur Teilnahme an der Bodenschutzkalkung durch den Bewirtschafter nötig und ggf. die Einverständnis­erklärung des jeweiligen Eigentümers der zu kalkenden Waldfläche. Wichtig ist, möglichst große zusammenhängende Flächen zu kalken. Kleine nicht zusammenhängende Parzellen scheiden aus.   Bitte senden Sie den beigefügten vollständig ausgefüllten Antrag bis zum 30.6. zurück an die Außenstelle des Forstamts in Waldkirch .   Wenn ich noch weitere Fragen habe: Gerne können Sie sich auch an das Forstamt oder an den Biederbacher Revierförster Herrn Maximilian Teepe (m.teepe@landkreis-emmendingen.de, Mobil: 07682/8506) wenden.
Meldung vom 03. Mai 2022

Aktuelle Infos zum Corona-Virus

Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Institut vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig. Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag, 3. Mai 2022. Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen. Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag, 3. Mai 2022. Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung Absonderung. (150 KB )

Kontakt

Gemeinde Biederbach
Tel.: 07682/9116-0
E-Mail: gemeinde@biederbach.de

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