In Kürze beginnt wieder die sogenannte „Vegetationszeit“, die vom 01. März bis 30. September dauert. Daher möchten wir alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken daran erinnern, dass gemäß § 43 Abs. 2 NatSchG in dieser „Vegetationszeit“ Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrich Bestände nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen.
Wir bitten Sie daher vor Ablauf dieser Frist dafür zu sorgen, dass Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen oder sich im Bereich von Sichtdreiecken befinden, so zurück zu schneiden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen?
Hierbei ist zu beachten, dass „Mindestlichträume“ wie folgt freizuhalten sind:
·Bei Straßen eine Höhe von mindestens 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
·Zwischen Straßenrand und Anpflanzungen von 0,5 m
·Bei Rad- und Gehwegen eine Höhe von mindestens 2,50 m
·An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind sämtliche Anpflanzungen so nieder zu halten (höchstens 0,8 m Höhe), dass jederzeit eine ausreichende Übersicht für den Kraftfahrer gegeben ist
·Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig, rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können.
Sollten Ihre Anpflanzungen in das Lichtraumprofil hineinragen, so bitten wir Sie diese umgehend zurückzuschneiden.
Zu diesen Maßnahmen ist der Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eventuelle Schadensersatzforderungen, die auf o.g. Behinderungen zurückzuführen sind, auf den Grundstückseigentümer zukommen können.
Wir bedanken uns herzlich für Ihre Mitwirkung.
Ihre Gemeindeverwaltung