Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

411 Schornsteinfegerwesen

Im Landkreis Emmendingen überwachen 14 Bezirksschornsteinfeger (BSF) die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerstätten. Das Landratsamt Emmendingen führt die Fach- und Rechtsaufsicht über diese bevollmächtigten BSF.

Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Seit 2013 können die Eigentümer für Kehr- und Messarbeiten einen Schornsteinfeger selbst suchen.

Hinweis: Fragen zu Mängelbeseitigungen baulicher Art stellen Sie bitte an das Amt für Bauen und Naturschutz. Fragen zu Belästigungen oder Mängel bei Immissionen beantwortet das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht .

Aufgaben:

  • Beschwerden über Bezirksschornsteinfeger
  • Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksinhaber im Landkreis Emmendingen
  • Auskünfte über Aufgaben der Schornsteinfeger
  • Verweigerung von Schornsteinfegerarbeiten
  • Gebührenfragen zu hoheitlichen Tätigkeiten
  • Beitreiben rückständiger Schornsteinfegergebühren für hoheitlichen Tätigkeiten

Hausanschrift

Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Besucheranschrift

Karl-Friedrich-Straße 96/1
79312 Emmendingen
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Montag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Zuständigkeit

Kehrbezirke Nr. 01 - 07

Frau Siebert

Kehrbezirke Nr. 08 – 14

Frau Seiter

Persönlicher Kontakt

Frau K. Siebert
Gebäude Karl-Friedrich-Straße 96/1
  • Gewerbe- und Gaststättenrecht  
  • Bewachungsgewerbe 
  • Reisegewerbe
  • Handwerksrecht 
  • Bekämpfung der Schwarzarbeit 
  • Spielrecht
  • Marktrecht nach Titel IV der GewO
  • Schornsteinfegerwesen 
  • Bestattungswesen 
  • Überwachung der Gewerbeanzeigen der kreisangehörigen Gemeinden 
  • Gestattungen nach § 12 GastG ab 5 Tagen  
  • Sonn- und Feiertagsgesetz
  • Ladenöffnungsgesetz bei Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung
  • Ausstellung von Bescheinigungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 20 a) und 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes  
Frau L. Seiter
Gebäude Karl-Friedrich-Straße 96/1
  • Gewerbe- und Gaststättenrecht  
  • Bewachungsgewerbe 
  • Reisegewerbe
  • Handwerksrecht 
  • Bekämpfung der Schwarzarbeit 
  • Spielrecht
  • Marktrecht nach Titel IV der GewO
  • Schornsteinfegerwesen 
  • Bestattungswesen 
  • Überwachung der Gewerbeanzeigen der kreisangehörigen Gemeinden 
  • Gestattungen nach § 12 GastG ab 5 Tagen  
  • Sonn- und Feiertagsgesetz
  • Ladenöffnungsgesetz bei Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung
  • Ausstellung von Bescheinigungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 20 a) und 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes  

Kontakt

Gemeinde Biederbach
Tel.: 07682/9116-0
E-Mail: gemeinde@biederbach.de

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