Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind
Passbehörde ist
Auslandsdeutsche
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
Nicht als berechtigtes Interesse gelten:
Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.
Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (zum Beispiel Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Sie müssen den Zweitpass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Reisepass in Deutschland beantragen. Dazu müssen Sie sich an die Passbehörde wenden, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten. Den Antrag können Sie auch bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Manche Gemeinden benachrichtigen Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
keine
Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Gemeinde Biederbach
Dorfstr.
18
79215
Biederbach
Telefon: 07682/9116-0
Fax: 07682/9116-16
gemeinde(@)biederbach.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2017 freigegeben.